Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob im Fall eines einzigen Bieters die Verletzung in subjektiven Rechten möglich ist und wie mit einem diesbezüglichen Nachprüfungsantrag umzugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 11 BVergG; § 312 BVergG; § 322 BVergG
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