Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen hatte sich das BVA zur Zulässigkeit der Differenzierung zwischen echten und freien Dienstnehmern zu äußern. Dabei war zu klären, ob die Anwendung unterschiedlicher Prüfmaßstäbe einem Wettbewerbsnachteil gleichkommt.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 1 BVergG 2006; § 141 Abs 2 BVergG 2006