Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte das BVA die Berufung eines Auftraggebers auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Z 2 BVergG einer Analyse zuzuführen. Dabei waren, unter dem Aspekt der Nichtbeeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen, Gegengeschäfte in Bezug auf nichtmilitärische Waren zu analysieren.