Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die bloße Übermittlung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch den VKS nicht als fristauslösendes Ereignis zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 2 WVRG 2007
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die bloße Übermittlung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch den VKS nicht als fristauslösendes Ereignis zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 2 WVRG 2007