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Die Mitteilung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch VKS hat nur Servicefunktion

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas Gruber; Gerhard Prünster; Albert Oppel; Beatrix Lehner (Anmerkung)ZVB 2011/118ZVB 2011, 419 - 420 Heft 11 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die bloße Übermittlung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch den VKS nicht als fristauslösendes Ereignis zu werten ist.

Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 2 WVRG 2007

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