Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob unzulängliche Anbringen im Nachprüfungsantrag als verbesserungsfähige Mängel im Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 AVG zu werten sind. Worauf kommt es in concreto in Hinblick auf den Inhalt eines solchen Antrags an?
Rechtsgrundlagen: § 13 AVG; § 20 BVergG