Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob Fehler aus rechtlichen Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, diesen zum Widerruf der Ausschreibung verpflichten.
Rechtsgrundlagen: § 105 BVergG; § 139 Abs 1 Z 1 BVergG; § 33a VwGG
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