Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich das BVA mit der strittigen aufschiebenden Wirkung in Verbindung mit der Verständigung über das Einlangen eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 5 BVergG
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