Zusammenfassung: Der UVS stellt eindeutig fest, dass ein nicht verlesener Preisnachlass bei der Angebotsbewertung nicht in Ansatz gebracht werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 5 Z 2 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS stellt eindeutig fest, dass ein nicht verlesener Preisnachlass bei der Angebotsbewertung nicht in Ansatz gebracht werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 118 Abs 5 Z 2 BVergG
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