Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob im Rahmen der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen eine Durchschnittsbetrachtung, bezogen auf eine bestimmte Personengruppe hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestimmungen, einen Wettbewerbsnachteil darzustellen in der Lage ist.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 2 BVergG