§ 11 Abs 4 NÖVNG
Hier hat sich der VwGH neuerlich zur Fristberechnung für Nachprüfungsanträge geäußert und § 11 Abs 4 NÖVNG in Bezug auf die Frage, ob der gesamte Tag, an dem die Schlichtungsverhandlung endet, als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" anzusehen ist, ausgelegt. Weiters zeigten sich anlässlich des Falls Auslegungsprobleme iZm der normierten Fortlaufshemmung.