Zusammenfassung: Dieses Judikat beschäftigt sich mit der Frage, ob das bloße Einfordern eines über die Schlusszahlung hinausgehenden Betrags grundsätzlich ein begründeter Vorbehalt iSd Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 sein kann.
Rechtsgrundlagen: 5.30.2 ÖNORM B 2110