Zusammenfassung: Das BVA prüfte, welcher Bezugspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise herangezogen werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 20 lit c BVergG 2006; § 70 Abs 2 BVergG 2006
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