Zusammenfassung: Das BVA prüfte, nach welchen Kriterien die Auftraggebereigenschaft beurteilt werden muss und wer tatsächlich zivilrechtlicher Vertragspartner hierbei werden soll.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG 2006; § 80 Abs 1 BVergG 2006
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