Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob Förderungsnehmer, die selbst keine öffentlichen Auftraggeber sind, in den persönlichen Geltungsbereich des BVergG einbezogen werden können.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob Förderungsnehmer, die selbst keine öffentlichen Auftraggeber sind, in den persönlichen Geltungsbereich des BVergG einbezogen werden können.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 BVergG 2006
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