Zusammenfassung: Das BVA prüfte in der Entscheidung zentrale Aspekte des § 19 Abs 1 BVergG 2006 hinsichtlich des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs. Geprüft wurde hierbei, inwieweit die Namen und die Anzahl der Bewerber bei Ausschreibungen gegenüber Mitbewerbern geheim zu halten sind.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006