Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit nicht aufgegriffene Ausscheidungsgründe bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages heranzuziehen sind. Wozu dient dieser Sicherungszweck konkret?
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG
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