Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasste sich das BVA mit dem Prozessgegenstand und der Prüfbefugnis durch das das BVA. Wodurch wird die "Sache" iSv der Verfahrengegenstand festgelegt?
Rechtsgrundlagen: § 332 Abs 1 Z 1 BVergG 2006
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