Zusammenfassung: Die Entscheidung beschäftigte sich mit dem Prüfungsumfang des BVA, wenn hinreichend konkrete Einwände einer Verfahrenspartei vorgebracht werden, auch wenn dem BVA keine Zuständigkeit zum Ausscheiden eines Angebots zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006