Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wenn zwar die Tätigkeit einer Einrichtung zu Gewinn führt, das Erzielen von Gewinnen aber nicht der Hauptzweck der Einrichtung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit b BVergG 2006