Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg beschäftigte sich mit der Behebbarkeit von Mängeln, die in einem Alternativangebot enthalten waren. Im Anlaßfall fehlten z.B. die entsprechenden Positionsnummern bzw. fehlten Angaben, welche Fabrikate angeboten wurden.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006