Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das BVA fest, dass die Gesellschaftsbefugnis gem § 22 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 nur für jenen Fachbereich zu gewähren sei, für den die persönlich ausgeübte Kongruenzbefugnis nachgewiesen ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 22 Abs 2 ZTG 1993