Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das BVA fest, dass bei einer Geheimhaltungspflicht in einer Ausschreibung nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Z 2 BVergG 2006 geschlossen werden dürfe.
Rechtsgrundlagen: § 10 BVergG 2006
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