Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Maurerarbeiten als Vor- und Vollendungsarbeiten iZm einem Fenstertausch. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob Tischler zu diesen geringfügigen Maurerarbeiten befugt sind. Mit Anmerkungen von Albert Oppel.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 21 Abs 2 GewO 1994; § 99 Abs 1 GewO 1994