Zusammenfassung: Keinen Ausscheidungsgrund bilden die Nichterfüllung eines Zuschlagskriteriums und Widersprüche zwischen einzelnen Angebotsteilen.
Rechtsgrundlagen: § 129 BVergG 2006; § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Keinen Ausscheidungsgrund bilden die Nichterfüllung eines Zuschlagskriteriums und Widersprüche zwischen einzelnen Angebotsteilen.
Rechtsgrundlagen: § 129 BVergG 2006; § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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