Zusammenfassung: Die Entscheidung des BVA bezieht sich auf die fachliche Eignung des Bieters. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Erfahrung und Qualifikation des Bieters sowie des Schlüsselpersonals im Rahmen der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien heranzuziehen sind. Führt die Bewertung der Erfahrung und Qualifikation des Schlüsselpersonals im Rahmen der Zuschlagskriterien zur Nichtigkeit der gesamten Ausschreibung? Mit Anmerkungen von Kristina Hofer.