Zusammenfassung: Bei der Angebotsprüfung ist die Abgrenzung zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zu beachten. Keinen Ausscheidungsgrund bilden die Nichterfüllung eines Zuschlagskriteriums und Widersprüche zwischen einzelnen Angebotsteilen. Befinden sich in dem Angebot bzw. in Beilagen widersprüchliche Angaben, so sind diese verbesserungsfähig. Wurde eine unrichtige Erklärung weder wissentlich noch schuldhaft abgegeben, so liegt kein Ausschließungsgrund iSd § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 vor. Mit Anmerkungen von Manfred Essletzbichler und Ingrid Gillich.