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Nichterfüllung von Zuschlagskriterien führt nicht zum Ausscheiden des Angebotes, sondern lediglich zur schlechteren Bewertung; nicht schuldhafte Falschangaben des Bieters stellen keinen Ausschlussgrund dar.

RechtsprechungVergaberechtReinhard Grasböck - Victoria Mugli-Maschek - Margit Möslinger-Gehmayr - Gerhard Prünster - Angela Schidlhof (Betreuung BVA-Leitsätze)ZVB 2009/21ZVB 2009, 86 - 91 Heft 3 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Bei der Angebotsprüfung ist die Abgrenzung zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zu beachten. Keinen Ausscheidungsgrund bilden die Nichterfüllung eines Zuschlagskriteriums und Widersprüche zwischen einzelnen Angebotsteilen. Befinden sich in dem Angebot bzw. in Beilagen widersprüchliche Angaben, so sind diese verbesserungsfähig. Wurde eine unrichtige Erklärung weder wissentlich noch schuldhaft abgegeben, so liegt kein Ausschließungsgrund iSd § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 vor. Mit Anmerkungen von Manfred Essletzbichler und Ingrid Gillich.

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