Zusammenfassung: Das BVA stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass bei Erteilung eines Reinigungsauftrags in einem Spital krankenhausspezifische Referenzen erforderliche seien, auch wenn diese nicht ausdrücklich verlangt waren. Bloße Angaben in Beilagen dürfen nicht zuschlagsrelevant bewertet werden. Mit Anmerkungen von Johann Hackl.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 BVergG; § 130 BVergG