Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich in dieser Entscheidung zu den für den Auftraggeber geltenden Pflichten im Hinblick auf die Erörterung des Ausschluss- bzw Ausscheidensgrundes mit einem Bieter, der aufgrund von falschen Angaben im Vergabeverfahren ausgeschieden wurde.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006