Zusammenfassung: Dr. Kurz befasst sich in seinem Beitrag mit Fragen iZm der Auslegung des § 76 BVergG. Müssen für den Fall, dass mehrere Unternehmer nach § 76 BVergG ihre Referenzen im Hinblick auf die Erbringung einer technischen Leistungsfähigkeit gemeinsam vorlegen, sämtliche dieser Referenzen nur mit dem jeweiligen Anteil oder aber vollständig gewertet werden? Sehen, nach Ansicht des Verfassers, die Bestimmungen des BVergG einen Mindestmaßstab für die Leistungsfähigkeit vor, oder liegt dies im Ermessen des AG? Wie kann der AG bereits in den Ausschreibungsunterlagen verhindern, dass Referenzen bloß "geliehen" werden, um dadurch die technische Leistungsfähigkeit zu erreichen?