Zusammenfassung: In diesem Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland geht es um Fragen betreffend die Auslegung des Art 20 Abs 2 lit a der SektorenRL ua dahingehend, unter welchen Bedingungen Angebote als "ungeeignet" gelten. Außerdem geht es um Fragen iZm mit einer nicht innerhalb kürzester Zeit nach dem Auskunftsbegehren erfolgten Verständigung eines nicht erfolgreichen Bieters über die Gründe für das Ausscheiden seines Angebots.