Zusammenfassung: Die Schätzung des Auftragswertes einer auszuschreibenden Leistung ist ohne Umsatzsteuer vom Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren zu ermitteln. Bei der Schätzung des Auftragswertes hat der Auftraggeber von jenem Wert auszugehen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments veranschlagen würde. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Von einer Kenntnis der Verspätung ist auszugehen, sobald die Partei die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.