vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wer schätzt den Auftragswert? Ab wann läuft die Frist für eine Wiedereinsetzung

RechtsprechungVergaberechtBearb. v. Reinhard Grasböck, Viktoria Mugli-Maschek, Margit Möslinger-Gehmayr, Gerhard Prünster, Angela SchidlofZVB 2008/63ZVB 2008, 235 - 240 Heft 9 v. 1.9.2008

Zusammenfassung: Die Schätzung des Auftragswertes einer auszuschreibenden Leistung ist ohne Umsatzsteuer vom Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren zu ermitteln. Bei der Schätzung des Auftragswertes hat der Auftraggeber von jenem Wert auszugehen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments veranschlagen würde. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Von einer Kenntnis der Verspätung ist auszugehen, sobald die Partei die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!