Zusammenfassung: Die Eignung der Bieter hat laut der Entscheidung des UVS bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen bereits im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzuliegen.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 1 BVergG; § 69 BVergG
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Zusammenfassung: Die Eignung der Bieter hat laut der Entscheidung des UVS bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen bereits im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzuliegen.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 1 BVergG; § 69 BVergG
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