Zusammenfassung: Die Entscheidung setzte sich mit der nachgestaltenden künstlerischen Fähigkeit auseinander, die durch einen Fachrestaurator durchgeführt wurde, dem die zu verwendenden Materialien als auch die Techniken vorgegeben wurden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994; § 2 Abs 11 GewO 1994