Zusammenfassung: Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine gesetzliche Grundlage für die Beantragung einer Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung einer dritten Person nach dem BVergG 2006 vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVerG 2006
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