Der EuGH musste im Rahmen dieser Vorabentscheidung die Frage klären, ob der präsumtive Zuschlagsempfänger im Rahmen der Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung Angebotsunterlagen offenlegen muss oder diese unter Berücksichtigung auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zurückhalten darf.