Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Auslegung des § 99 Abs 2 BVergG 2006 zu befassen. Wann ist die Verwendung eigener Ausarbeitungen bei Vorhandensein anerkannter üblicher Standards und Leitlinien möglich?
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 BVergG
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