Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob die Verhandlungsführung ohne Geheimhaltung der Namen der Bieter § 141 Abs 2 BVergG zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob die Verhandlungsführung ohne Geheimhaltung der Namen der Bieter § 141 Abs 2 BVergG zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 2 BVergG
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