Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob die Gestaltung der Leistungsbeschreibung im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Nichtzulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren geltend gemacht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG
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