Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Konsequenz ein Nichtvorliegen einer Referenz zum Nachweis der Erfüllung einer Mindestanforderung im Verhandlungsverfahren hat.
Rechtsgrundlagen: § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006