Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot zu einem zulässigen Angebot wird, wenn es nicht ausgeschieden wird.
Rechtsgrundlagen: § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006