Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob durch den Entfall der Möglichkeit der Teilnahme am weiteren Verfahren ein Schaden gegeben ist, wenn der Bieter gegen die Ausschreibungsbedingungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlagen: § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006; § 320 Abs 1 BVergG 2006