Zusammenfassung: Das BVA hatte sich hinsichtlich der Frage zu äußern, wem die Klärung obliegt, ob ein Verfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 180 BVergG; § 12 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das BVA hatte sich hinsichtlich der Frage zu äußern, wem die Klärung obliegt, ob ein Verfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 180 BVergG; § 12 BVergG
Schlagwörter: