Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage nach dem zwingenden Erfordernis einer vertieften Angebotsprüfung zu befassen, wenn das erfolgreiche Angebot um 6,7% vom Angebotspreis des nächstgereihten Bieters abweicht.
Rechtsgrundlagen: § 268 Abs 2 BVergG
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