Zusammenfassung: Der VKS Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei angebotener Abfallentsorgung deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Weiters ging es um die Frage, ob eine Unklarheit betreffend der Handlung einer vertretungsbefugten Organs für sich selbst oder für seine Gesellschaft einen behebbaren Mangel darstellt. Mit Anmerkungen von Albert Oppel.