Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert die Begründungspflicht ei Zuschlagsentscheidungen und konkretisiert die Rechtsfolgen mangelhafter Begründungen. Weiters legt es dar, dass das BVergG 2006 der Legung mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen Leistungsinhalten nicht entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 129 BVergG 2006; § 131 BVergG 2006; § 130 BVergG 2006

