Zusammenfassung: Die Überprüfung der Motive eines Bieters für eine Ausschreibungsbeteiligung können keinen Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens bilden.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 236 Abs 3 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Die Überprüfung der Motive eines Bieters für eine Ausschreibungsbeteiligung können keinen Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens bilden.
Rechtsgrundlagen: § 187 Abs 1 BVergG 2006; § 236 Abs 3 BVergG 2006
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