Zusammenfassung: Das BVA beantragt dei Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob die Geltendmachung eines Antrags nach § 331 Abs 1 Z 4 BVergG 2006 hinsichtlich einer Altvergabe vor dem 01.02.2006 indiziert, dass eine De-facto-Vergabe im Anwendungsbereich des BVergG 2002 oder des BVergG 1997 als Verletzung des BVergG 2006 qualifiziert wird.