Zusammenfassung: Eine Aussetzung der Ausscheidensentscheidung ist nicht möglich. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidung ist dem Nachprüfungsverfahren vorbehalten.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 3 BVergG 2006; § 329 Abs 2 BVergG 2006; § 329 Abs 3 BVergG 2006