Zusammenfassung: Die Behebbarkeit eines Angebotsmangels muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen überprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Behebbarkeit eines Angebotsmangels muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen überprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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