Zusammenfassung: Abweichungen zwischen der ziffernmäßigen Bewertung eines Angebots und der verbalen Begründung haben die Unmöglichkeit der gerichtlichen Überprüfung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 99 Abs 1 BVergG 2002; § 99 Abs 2 BVergG 2002